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PPWR-Konform

PPWR Recyclingfähigkeit — Leistungsstufen A, B und C nach Art. 6

Die PPWR drückt die Recyclingfähigkeit von Verpackungen in drei Leistungsstufen aus: A, B oder C (Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anhang II Tabelle 3). Verpackungen, die keine dieser Stufen erreichen, dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 bleiben nur die Stufen A und B.

Was sind die Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit?

Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2025/40 legt drei Stufen fest. Maßstab ist die Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung („Design for Recycling“). Stufen D oder E kennt die Verordnung nicht — eine Verpackung unter 70 % gilt als nicht recyclingfähig im Sinne von Art. 6.

Wie wird die Stufe ermittelt?

Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Bewertungsmethode je Verpackungskategorie legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest (Art. 6 Abs. 4, Frist 1. Januar 2028); die Methode zur Bewertung des Recyclings „in großem Maßstab“ folgt per Durchführungsrechtsakt (Art. 6 Abs. 5). Bis dahin ist eine belastbare Einstufung nur vorläufig — bei Sondermaterialien (Mehrschicht-Verbund, ungewöhnliche Beschichtung) bleibt ein Gutachten eines Prüfinstituts sinnvoll.

Die drei Stufen im Überblick

StufeRecyclingfähigkeitMarktzugang
A≥ 95 %ab 2030 und ab 2038 zulässig
B≥ 80 %ab 2030 und ab 2038 zulässig
C≥ 70 %ab 2030 zulässig, ab 2038 nicht mehr
keine Stufe< 70 %ab 2030 nicht mehr zulässig

Was gilt ab 2030 und ab 2038?

Ab dem 1. Januar 2030 — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie Stufe A, B oder C erreichen. Ab dem 1. Januar 2038 genügen nur noch A oder B (Art. 6 Abs. 3). Ausnahmen regeln Art. 6 Abs. 10 und 11. Wer heute Verbunde oder stark beschichtete Verpackungen einsetzt, sollte Redesign-Projekte früh starten.

Wie fließt die Recyclingfähigkeit in die Konformitätserklärung ein?

Mit der EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 erklärt der Erzeuger, dass die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt sind — dazu gehört die Recyclingfähigkeit nach Art. 6. PPWR-Konform hilft, die Einstufung je Verpackung mit ihrer Bewertungsgrundlage festzuhalten.

Recyclingfähigkeit dokumentieren mit PPWR-Konform

Materialbeschreibung eingeben, Einstufung mit Bewertungsgrundlage festhalten, ggf. ein Gutachten als Nachweis hochladen. Der Wizard führt Schritt für Schritt durch die Einordnung.

PPWR-Konform unterstützt

PPWR-Konform hält die Leistungsstufe der Recyclingfähigkeit je Verpackung mit ihrer Bewertungsgrundlage fest.

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Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 — führen Sie Ihre Nachweise jetzt.

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