PPWR Kennzeichnungspflicht: Was Art. 12 verlangt und ab wann
Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt für in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte Kennzeichnung vor. Diese Seite ordnet ein, welche Verpackungen betroffen sind, welche Angaben Art. 12 meint, welche Ausnahmen gelten und wo die Fristen noch von Durchführungsrechtsakten abhängen.
Was die PPWR bei der Kennzeichnung festlegt
Kernstück ist Art. 12 Abs. 1: In Verkehr gebrachte Verpackungen werden mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Sie soll Verbrauchern das Sortieren erleichtern, beruht auf Piktogrammen und muss leicht verständlich sein – auch für Menschen mit Behinderungen.
Daneben regelt die Verordnung Sonderfälle: kompostierbare Verpackungen, Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen, Pfand- und Rücknahmesysteme und wiederverwendbare Verpackungen. Außerdem muss der Erzeuger seine Verpackungen identifizierbar machen (Art. 15 Abs. 5 und 6). Die Tabelle unten stellt die Pflichten nebeneinander.
Kennzeichnungspflichten im Überblick
| Verpackung / Fall | Pflicht oder Regel | Fundstelle | Ab wann |
|---|---|---|---|
| In Verkehr gebrachte Verpackungen (Regelfall) | Harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung | Art. 12 Abs. 1 | 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte (Abs. 6 oder 7), der spätere Zeitpunkt |
| Kompostierbare Verpackungen (Art. 9) | Zusätzlich: kompostierbar, nicht für die Eigenkompostierung geeignet, nicht in die Natur entsorgen | Art. 12 Abs. 1 | wie Regelfall |
| Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen | Kennzeichnung mit standardisierten, offenen digitalen Technologien; Mindestangabe: Name und Konzentration des Stoffes je Material | Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 7 Unterabs. 2 | Methode durch Durchführungsrechtsakt bis 01.01.2030 vorgesehen |
| Verpackungen im Pfand- und Rücknahmesystem | Von Abs. 1 ausgenommen; stattdessen klare und eindeutige Kennzeichnung, optional harmonisierte Farbkennzeichnung | Art. 12 Abs. 1 | nach Durchführungsrechtsakt |
| Transportverpackungen | Von Abs. 1 ausgenommen – außer Verpackungen für den elektronischen Handel | Art. 12 Abs. 1 | – |
| Wiederverwendbare Verpackungen | Eigene Kennzeichnung nach Abs. 2; die Erwägungsgründe nennen dafür einen QR-Code oder anderen offenen digitalen Datenträger | Art. 12 Abs. 2 | 12.02.2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Abs. 6 |
| Rezyklat- und Biokunststoffanteil | Keine Pflicht; freiwillige Angabe soll harmonisiert erfolgen | Erwägungsgründe | – |
| Identifikation und Herkunftsangabe des Erzeugers | Typen-, Chargen- oder Seriennummer; Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift auf der Verpackung oder per QR-Code | Art. 15 Abs. 5 und 6 | – |
Was heute feststeht – und was von der Kommission abhängt
Der Verordnungstext legt die Pflicht dem Grunde nach fest, das Aussehen der Piktogramme aber nicht. Art. 12 Abs. 7 sieht vor, dass die Kommission bis zum 12. August 2026 Durchführungsrechtsakte zur Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung erlässt, auch bei Verbundverpackungen und getrennten Bestandteilen. Der Beginn der Kennzeichnungspflicht hängt über die Formel „24 Monate nach Inkrafttreten“ an diesen Rechtsakten.
Prüfen Sie deshalb im Amtsblatt der EU, ob und in welcher Fassung die Rechtsakte vorliegen, bevor Sie Druckdaten oder Etikettenvorlagen ändern. Bis dahin lässt sich der Bestand vorbereiten: Welche Verpackungen sind betroffen, aus welchen Materialien bestehen sie, welche Sonderfälle greifen.
So bereiten Sie die Kennzeichnung praktisch vor
- Verpackungsbestand erfassen: alle Verpackungen auflisten, die Sie in Verkehr bringen, mit Verpackungsart (Verkaufs-, Um-, Transportverpackung).
- Materialzusammensetzung festhalten: je Verpackung Haupt- und Nebenmaterialien, auch Etiketten, Verschlüsse und Beschichtungen; Verbundverpackungen brauchen die Angabe je Bestandteil.
- Sonderfälle prüfen: kompostierbar, Pfandsystem, wiederverwendbar, besorgniserregende Stoffe im Material.
- Lieferanten einbinden: Materialangaben und Stoffinformationen liegen oft beim Hersteller der Verpackung. Fragen Sie sie jetzt ab, nicht erst bei Veröffentlichung der Piktogramme.
- Identifikation prüfen: Tragen Ihre Verpackungen Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Postanschrift (Art. 15 Abs. 5 und 6)? Wenn nicht, klären Sie, ob die Angaben auf die Verpackung, einen QR-Code oder in die Begleitunterlagen gehören.
Materialangaben je Verpackungsfamilie an einer Stelle führen
In PPWR-Konform erfassen Sie im Wizard das Hauptmaterial und die Materialzusammensetzung je Verpackungsfamilie. Die Demo zeigt, wie diese Angaben angelegt werden.
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