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PPWR-Konform

PPWR Kennzeichnungspflicht: Was Art. 12 verlangt und ab wann

Die Verordnung (EU) 2025/40 schreibt für in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte Kennzeichnung vor. Diese Seite ordnet ein, welche Verpackungen betroffen sind, welche Angaben Art. 12 meint, welche Ausnahmen gelten und wo die Fristen noch von Durchführungsrechtsakten abhängen.

Was die PPWR bei der Kennzeichnung festlegt

Kernstück ist Art. 12 Abs. 1: In Verkehr gebrachte Verpackungen werden mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Sie soll Verbrauchern das Sortieren erleichtern, beruht auf Piktogrammen und muss leicht verständlich sein – auch für Menschen mit Behinderungen.

Daneben regelt die Verordnung Sonderfälle: kompostierbare Verpackungen, Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen, Pfand- und Rücknahmesysteme und wiederverwendbare Verpackungen. Außerdem muss der Erzeuger seine Verpackungen identifizierbar machen (Art. 15 Abs. 5 und 6). Die Tabelle unten stellt die Pflichten nebeneinander.

Kennzeichnungspflichten im Überblick

Verpackung / FallPflicht oder RegelFundstelleAb wann
In Verkehr gebrachte Verpackungen (Regelfall)Harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung mit Angaben zur MaterialzusammensetzungArt. 12 Abs. 112.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte (Abs. 6 oder 7), der spätere Zeitpunkt
Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)Zusätzlich: kompostierbar, nicht für die Eigenkompostierung geeignet, nicht in die Natur entsorgenArt. 12 Abs. 1wie Regelfall
Verpackungen mit besorgniserregenden StoffenKennzeichnung mit standardisierten, offenen digitalen Technologien; Mindestangabe: Name und Konzentration des Stoffes je MaterialArt. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 7 Unterabs. 2Methode durch Durchführungsrechtsakt bis 01.01.2030 vorgesehen
Verpackungen im Pfand- und RücknahmesystemVon Abs. 1 ausgenommen; stattdessen klare und eindeutige Kennzeichnung, optional harmonisierte FarbkennzeichnungArt. 12 Abs. 1nach Durchführungsrechtsakt
TransportverpackungenVon Abs. 1 ausgenommen – außer Verpackungen für den elektronischen HandelArt. 12 Abs. 1–
Wiederverwendbare VerpackungenEigene Kennzeichnung nach Abs. 2; die Erwägungsgründe nennen dafür einen QR-Code oder anderen offenen digitalen DatenträgerArt. 12 Abs. 212.02.2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Abs. 6
Rezyklat- und BiokunststoffanteilKeine Pflicht; freiwillige Angabe soll harmonisiert erfolgenErwägungsgründe–
Identifikation und Herkunftsangabe des ErzeugersTypen-, Chargen- oder Seriennummer; Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift auf der Verpackung oder per QR-CodeArt. 15 Abs. 5 und 6–

Was heute feststeht – und was von der Kommission abhängt

Der Verordnungstext legt die Pflicht dem Grunde nach fest, das Aussehen der Piktogramme aber nicht. Art. 12 Abs. 7 sieht vor, dass die Kommission bis zum 12. August 2026 Durchführungsrechtsakte zur Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung erlässt, auch bei Verbundverpackungen und getrennten Bestandteilen. Der Beginn der Kennzeichnungspflicht hängt über die Formel „24 Monate nach Inkrafttreten“ an diesen Rechtsakten.

Prüfen Sie deshalb im Amtsblatt der EU, ob und in welcher Fassung die Rechtsakte vorliegen, bevor Sie Druckdaten oder Etikettenvorlagen ändern. Bis dahin lässt sich der Bestand vorbereiten: Welche Verpackungen sind betroffen, aus welchen Materialien bestehen sie, welche Sonderfälle greifen.

So bereiten Sie die Kennzeichnung praktisch vor

  1. Verpackungsbestand erfassen: alle Verpackungen auflisten, die Sie in Verkehr bringen, mit Verpackungsart (Verkaufs-, Um-, Transportverpackung).
  2. Materialzusammensetzung festhalten: je Verpackung Haupt- und Nebenmaterialien, auch Etiketten, Verschlüsse und Beschichtungen; Verbundverpackungen brauchen die Angabe je Bestandteil.
  3. Sonderfälle prüfen: kompostierbar, Pfandsystem, wiederverwendbar, besorgniserregende Stoffe im Material.
  4. Lieferanten einbinden: Materialangaben und Stoffinformationen liegen oft beim Hersteller der Verpackung. Fragen Sie sie jetzt ab, nicht erst bei Veröffentlichung der Piktogramme.
  5. Identifikation prüfen: Tragen Ihre Verpackungen Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Postanschrift (Art. 15 Abs. 5 und 6)? Wenn nicht, klären Sie, ob die Angaben auf die Verpackung, einen QR-Code oder in die Begleitunterlagen gehören.

Materialangaben je Verpackungsfamilie an einer Stelle führen

In PPWR-Konform erfassen Sie im Wizard das Hauptmaterial und die Materialzusammensetzung je Verpackungsfamilie. Die Demo zeigt, wie diese Angaben angelegt werden.

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Häufige Fragen

Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12 Abs. 6 oder 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Art. 12 Abs. 1). Für wiederverwendbare Verpackungen nennt Art. 12 Abs. 2 den 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Abs. 6.

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 — führen Sie Ihre Nachweise jetzt.