PPWR Verordnung PDF: Amtlicher Text, Aufbau und Zusammenfassung
Der verbindliche Text der Verpackungsverordnung steht im Amtsblatt der EU. Diese Seite führt dorthin, zeigt den Aufbau der Verordnung (EU) 2025/40 Kapitel für Kapitel und fasst zusammen, was sie für Erzeuger, Importeure und Vertreiber bedeutet. Den Verordnungstext selbst hosten wir nicht.
Amtlicher Text der PPWR
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, veröffentlicht als ABl. L, 2025/40 vom 22.1.2025.
Verordnung (EU) 2025/40 im Amtsblatt (EUR-Lex) — dort steht der Text in allen Amtssprachen. Maßgeblich ist allein die Fassung im Amtsblatt; die Zusammenfassungen auf dieser Seite ersetzen sie nicht.
Aufbau der Verordnung Kapitel für Kapitel
Die Verordnung hat 13 Kapitel mit 71 Artikeln und 13 Anhängen.
- Kapitel I (Art. 1–4): Allgemeine Bestimmungen (Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, freier Verkehr)
- Kapitel II (Art. 5–11): Nachhaltigkeitsanforderungen (Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, biobasierte Rohstoffe, kompostierbare Verpackungen, Minimierung, wiederverwendbare Verpackungen)
- Kapitel III (Art. 12–14): Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen (Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern, Umweltaussagen)
- Kapitel IV (Art. 15–23): Allgemeine Pflichten (Erzeuger, Lieferanten, Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister, Identifizierung der Wirtschaftsakteure, Verpackungsabfallbewirtschafter)
- Kapitel V (Art. 24–33): Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (übermäßige Verpackungen, Verpackungsformate, Wiederverwendung und Wiederbefüllung)
- Kapitel VI (Art. 34): Kunststofftragetaschen
- Kapitel VII (Art. 35–39): Konformität von Verpackungen (Prüfmethoden, Konformitätsvermutung, gemeinsame Spezifikationen, Konformitätsbewertungsverfahren, EU-Konformitätserklärung)
- Kapitel VIII (Art. 40–57): Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (zuständige Behörde, Herstellerregister, erweiterte Herstellerverantwortung, Sammel- und Pfandsysteme, Recyclingziele, Berichterstattung, Datenbanken)
- Kapitel IX (Art. 58–62): Schutzklauselverfahren
- Kapitel X (Art. 63): Umweltorientierte Auftragsvergabe
- Kapitel XI (Art. 64–65): Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
- Kapitel XII (Art. 66–67): Änderungen (der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904)
- Kapitel XIII (Art. 68–71): Schlussbestimmungen (Sanktionen, Evaluierung, Aufhebung und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Anwendung)
Die Anhänge
- Anhang I: Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallen
- Anhang II: Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit
- Anhang III: Kompostierbare Verpackungen
- Anhang IV: Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen
- Anhang V: Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
- Anhang VI: Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen
- Anhang VII: Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A, interne Fertigungskontrolle)
- Anhang VIII: Muster der EU-Konformitätserklärung
- Anhang IX: Angaben zur Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Art. 44
- Anhang X: Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme
- Anhang XI: Umsetzungsplan nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d
- Anhang XII: Von den Mitgliedstaaten einzugebende Daten (Datenbanken über Verpackungsabfälle)
- Anhang XIII: Entsprechungstabelle zur Richtlinie 94/62/EG
Geltungsbeginn und Fristen
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Mit Wirkung von diesem Tag wird die Richtlinie 94/62/EG aufgehoben, mit befristeten Ausnahmen (Art. 70 Abs. 1). Einzelne Pflichten gelten erst später, jeweils „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“:
- Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 2): Die Bedingung der Gestaltung für das stoffliche Recycling gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4.
- Rezyklatanteil (Art. 7 Abs. 1): Mindestanteile bei Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8.
- Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 1): harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12 Abs. 6 oder 7.
- Wiederverwendbare Verpackungen (Art. 12 Abs. 2): Kennzeichnung ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6.
Zusammenfassung: Was die PPWR regelt
- Sie führt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ein, die für das Inverkehrbringen erfüllt sein müssen, dazu Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung, zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sowie zu Sammlung und Behandlung (Art. 1).
- Sie gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material und vom Ort der Verwendung (Art. 2).
- Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (Art. 6 Abs. 1); für Kunststoffanteile gelten Mindestanteile an Rezyklat (Art. 7).
- Verpackungen werden harmonisiert gekennzeichnet (Art. 12).
- Erzeuger weisen die Konformität über ein Konformitätsbewertungsverfahren nach, erstellen eine technische Dokumentation und stellen eine EU-Konformitätserklärung aus (Art. 15, 38, 39, Anhänge VII und VIII).
Was Erzeuger, Importeure und Vertreiber daraus tun müssen
- Erzeuger (Art. 15): nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen; vorher das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen; beides fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbare Verpackungen) aufbewahren; Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen und ihren Namen sowie ihre Postanschrift angeben.
- Lieferanten (Art. 16): dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen aushändigen, die er für den Konformitätsnachweis braucht.
- Importeure (Art. 18): vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger das Verfahren nach Art. 38 durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat, die Verpackungen nach Art. 12 gekennzeichnet sind und die erforderlichen Unterlagen beiliegen.
- Vertreiber (Art. 19): die Anforderungen mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen und sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass der Hersteller, der der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, im Herstellerregister nach Art. 44 eingetragen ist, die Verpackungen nach Art. 12 gekennzeichnet sind und Erzeuger bzw. Importeur ihre Pflichten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 bzw. Art. 18 Abs. 3 erfüllt haben.
Die Vorlagen zu den beiden Nachweisdokumenten: Konformitätserklärung nach Anhang VIII und technische Dokumentation nach Anhang VII.
Konformitätserklärung in der Software ausstellen
PPWR-Konform legt die Konformitätserklärung als Entwurf an und stellt sie mit Unterzeichner und Funktion aus; die Aufbewahrungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren wird dabei hinterlegt. Die Demo fordern Sie per E-Mail-Link an.
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