PPWR Konformitätserklärung Vorlage: Aufbau nach Anhang VIII
Die EU-Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2025/40 folgt im Aufbau dem Muster in Anhang VIII (Art. 39 Abs. 2). Diese Seite geht das Muster Feld für Feld durch, nennt die Ausfüllhinweise aus dem Verordnungstext und bietet eine Word-Datei zum Ausfüllen an.
Was die Vorlage abdeckt — und was nicht
Der Erzeuger stellt die EU-Konformitätserklärung aus, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 gezeigt hat, dass die Verpackung die geltenden Anforderungen erfüllt (Art. 15 Abs. 2). Die Erklärung hält das Ergebnis fest. Sie ersetzt weder die Bewertung noch die technische Dokumentation nach Anhang VII.
Eine Vorlage hilft bei Aufbau und Vollständigkeit. Ob die Angaben stimmen, bleibt Sache des Erzeugers: Mit der Ausstellung übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen der Verordnung genügen (Art. 39 Abs. 4).
Aufbau der Vorlage Feld für Feld
Das Muster in Anhang VIII hat acht Nummern. Zuerst die Kopfzeile „EU-Konformitätserklärung Nr.“ mit der Kennnummer der Erklärung, dann:
Nr. 1: eindeutige Kennung der Verpackung
Muster (Anhang VIII): Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung)
Tragen Sie die Kennung ein, unter der die Verpackung bei Ihnen geführt wird. Sinnvoll ist dieselbe Kennung wie auf der Verpackung: Art. 15 Abs. 5 verlangt, dass Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen (oder, wenn das nicht möglich ist, dass die Angabe in den Begleitunterlagen steht).
Nr. 2: Erzeuger und gegebenenfalls Bevollmächtigter
Muster (Anhang VIII): Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers
Erzeuger ist, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3). Einen Bevollmächtigten kann der Erzeuger durch schriftliche Vollmacht benennen (Art. 17 Abs. 1).
Nr. 3: alleinige Verantwortung
Muster (Anhang VIII): Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.
Fester Satz des Musters; er wird unverändert übernommen, nicht ausgefüllt.
Nr. 4: Gegenstand der Erklärung
Muster (Anhang VIII): Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit; Beschreibung der Verpackung
Beschreiben Sie die Verpackung so, dass sie sich von anderen Verpackungen des Erzeugers unterscheiden lässt. Die Erklärung muss erkennen lassen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde (Anhang VII Nr. 4).
Nr. 5: weitere Rechtsvorschriften der Union
Muster (Anhang VIII): Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union)
Nennen Sie hier weitere Rechtsakte, die für dieselbe Verpackung oder das verpackte Produkt eine Konformitätserklärung verlangen. Nach Art. 39 Abs. 3 ist dann – falls anwendbar – nur eine einzige Erklärung auszustellen, mit Angabe der Rechtsvorschriften samt Fundstelle im Amtsblatt.
Nr. 6: Normen und Spezifikationen
Muster (Anhang VIII): Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird
Die Angaben müssen zu der Liste in Ihrer technischen Dokumentation passen (Anhang VII Nr. 2 Buchst. d: harmonisierte Normen nach Art. 36, gemeinsame Spezifikationen nach Art. 37, sonstige technische Spezifikationen). Wurden Normen nur teilweise angewandt, gehört das in die Dokumentation.
Nr. 7: notifizierte Stelle
Muster (Anhang VIII): Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen)
Das Muster führt die Angabe mit „falls anwendbar“. Anhang VII beschreibt als Verfahren die interne Fertigungskontrolle (Modul A), bei der der Erzeuger auf eigene Verantwortung erklärt. Ob eine Stelle beteiligt war, ergibt sich aus Ihrem Verfahren; ein Vermerk „nicht anwendbar“ macht die Entscheidung nachvollziehbar.
Nr. 8: zusätzliche Angaben und Unterschrift
Muster (Anhang VIII): Zusätzliche Angaben; unterzeichnet für und im Namen von: Ort und Datum der Ausstellung; Name, Funktion, Unterschrift
Unterzeichnet wird mit Ort, Datum, Name und Funktion der unterzeichnenden Person. Für zusätzliche Angaben sieht das Muster ein offenes Feld vor; die Bewertung der Recyclingfähigkeit gehört in die technische Dokumentation (Anhang VII Nr. 2 Buchst. e), kann hier aber ergänzend stehen.
Ausfüllhinweise aus dem Verordnungstext
- Reihenfolge: erst Konformitätsbewertung nach Art. 38 und technische Dokumentation nach Anhang VII, dann die Erklärung (Art. 15 Abs. 2).
- Aktualität: Die Erklärung wird stets auf dem neuesten Stand gehalten (Art. 39 Abs. 2). Ändern sich Gestaltung oder Merkmale der Verpackung oder die angewandten Normen, ist nach Art. 15 Abs. 4 gegebenenfalls eine erneute Bewertung nötig.
- Sprache: in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden (Art. 39 Abs. 2).
- Aufbewahrung: Erklärung und technische Dokumentation fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbare Verpackungen) ab dem Inverkehrbringen (Art. 15 Abs. 3).
- Vorlage bei der Behörde: Auf begründetes Verlangen sind die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorzulegen (Art. 15 Abs. 10).
Erklärung statt in Word in der Software ausstellen
In PPWR-Konform legen Sie die Erklärung als Entwurf an und stellen sie mit Name und Funktion der unterzeichnenden Person aus; die Aufbewahrungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren wird dabei hinterlegt, die Erklärung steht als PDF zur Verfügung. Die Demo fordern Sie per E-Mail-Link an.
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